
"Ziel der Überarbeitung ist eine kohärentere Anwendung der sogenannten „Balanced Approach“ der ICAO im gesamten europäischen Luftverkehrsnetz, wobei die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gebührend berücksichtig werden", so die Erklärung der EU-Kommission in ihrer Beantwortung. Danach führt die Kommission derzeit eine Folgenabschätzung durch. In diesem Zusammenhang konzentriert sie sich bei der Überprüfung der Richtlinie auf drei Elemente:
Erstens erfordert die "Balanced Approach", dass die Behörden in effizienter Weise von leiseren Flugzeugen, Raumordnung und lärmmindernden Betriebsverfahren Gebrauch machen, bevor über Betriebsbeschränkungen entschieden wird. Die Überarbeitung könnte eine derartige integrierte Lärmschutzpolitik fördern und das Lärmbewertungsverfahren harmonisieren, so dass die kosteneffizientesten Lärmminderungsmethoden ausgewählt werden, ohne die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Entscheidung über Betriebsbeschränkungen zu beeinträchtigen.
Zweitens sollte die Überprüfung das Verhältnis zwischen dieser Richtlinie und der Richtlinie über Umgebungslärm (Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm) klären. Die Richtlinie über Umgebungslärm verpflichtet die Mitgliedstaaten, im Fünfjahresrhythmus die Hauptlärmquellen, einschließlich der Großflughäfen, zu ermitteln, Lärmkonturen zu berechnen und angemessene Maßnahmen zur Lärmminderung in Form eines Aktionsplans zur Lärmbekämpfung vorzustellen. Die Durchführung der Richtlinie über Flughafenlärm könnte die Erstellung derartiger Aktionspläne für Fluglärmbelastung verbessern.
Drittens erwägt die Kommission die Überarbeitung der Definition von lauten Flugzeugen (von sogenannten „knapp die Vorschriften erfüllenden Luftfahrzeugen“), die Teil der momentanen Fahrzeugflotte sind, um die lärmintensivsten Flugzeuge von den Flughäfen zu verbannen.
Dazu die EU-Kommission weiter:
"Alles in allem lässt sich festhalten, dass die Harmonisierung auf europäischem Niveau die Lärmbewertungsmethoden transparenter und evidenzbasiert gestalten würde. Derartig hamonisierte Methoden sollten den europäischen Bürgern mehr Lärmschutz bieten und dabei die Effizienz des europäischen Luftverkehrsnetzes bewahren.
Die aktuellen Lärmbewertungsverfahren, auch die von Flughäfen nahe Ballungsräumen, erhalten die Kompetenz der Mitgliedstaaten, da diese Bewertungsmethoden grundsätzlich von der lokalen Situation abhängen.
Jochen Ott: "Die Beantwortung steht im Einklang mit meiner Position als verkehrspolitischer Sprecher der NRW-Landtagsfraktion, weil sie u.a. feststellt, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über Betriebsbeschränkungen den jeweiligen Mitgliedsstaaten obliegt.
Beschränkungen von geltenden Betriebserlaubnissen, wie etwa die des KölnBonner Flughafens werden rechtlich dann möglich und durchsetzbar, wenn die harmonisierten Rahmenrichtlinien verbindlich festgesetzt sind. Das heißt, dass auf dieser Basis Auflagen für die geforderten leiseren Flugzeugen sowie lärmmindernden Betriebsverfahren erteilt werden können. Anderenfalls bietet das angekündigte EU-Recht die Möglichkeit, Betriebsbeschränkungen dann zu verhängen, wenn diese Vorgaben z. B. im lärmintensiven Nachtflug nicht eingehalten werden."
Jochen Ott: "Die Antwort der EU-Kommission bekräftigt mich in meiner Auffassung, die ich als direkt gewählter Landtagsabgeordneter in meinem Wahlkreis immer wieder vertreten habe: Die lauten Krachmacher müssen vom Himmel, noch bevor juristisch zweifelhafte, weil unsichere Alleingänge bei einem landeseigenen Nachtflugverbot unternommen werden …".